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   BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07   

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BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07 (https://dejure.org/2008,1227)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2008 - 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07 (https://dejure.org/2008,1227)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2008 - 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07 (https://dejure.org/2008,1227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für eine zum Zwecke des Studiums angemietete Wohnung aufgrund der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock (ZwStS); Begriff der ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Zweitwohnungssteuer für Studierende

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    12 Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).

    Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 354).

    Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.

    Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 I ZB 56/07 NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 1 BvR 355/67 BVerfGE 42, 20 ).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 14.07

    Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Sie bewohnte dort seit September 2002 mit drei weiteren Personen, darunter den Klägern der Verfahren BVerwG 9 C 14.07 und 9 C 15.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 1 L 241/06 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07
    Sie bewohnte dort seit September 2002 mit drei weiteren Personen, darunter den Klägern der Verfahren BVerwG 9 C 14.07 und 9 C 15.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 ; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 , Winkler, KStZ 2007, S. 5 ).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

    Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen nachweislich falscher Anmeldung einer Nebenwohnung als Hauptwohnung verneint werden (vgl. dazu Urteile vom 17. September 2008 - BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, BVerwG 9 C 13.07 - [...], BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 und BVerwG 9 C 15.07 - [...]).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C 17.07 a.a.O., BVerwG 9 C 13.07 a.a.O., BVerwG 9 C 14.07 a.a.O. und BVerwG 9 C 15.07 a.a.O.) entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 17.07

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung,

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren BVerwG 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen.
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt

    Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen nachweislich falscher Anmeldung einer Nebenwohnung als Hauptwohnung verneint werden (vgl. dazu Urteile vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, BVerwG 9 C 13.07 juris, BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 und BVerwG 9 C 15.07 juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C 17.07 a.a.O., BVerwG 9 C 13.07 a.a.O., BVerwG 9 C 14.07 a.a.O. und BVerwG 9 C 15.07 a.a.O.) entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 14.07

    Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung;

    Sie bewohnte dort seit September 2002 mit drei weiteren Personen, darunter den Klägern der Verfahren BVerwG 9 C 13.07 und 9 C 15.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteile v. 17.9.2008 - 9 C 13.07 - juris Rn. 14; - 9 C 14.07 - juris Rn. 14; - 9 C 15.07 - juris Rn. 14; - 9 C 17.07 - juris Rn. 20; v. 24.2.2012 - 9 B 80.11 - Leitsatz).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Seit diesem Zeitpunkt bewohnte er dort mit drei weiteren Personen, darunter den Klägerinnen der Verfahren BVerwG 9 C 13.07 und 9 C 14.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 u.a. -, und vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 -, jeweils juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17.09.2008 (- BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, - BVerwG 9 C 13.07 -, - BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 BVerwG 9 C 15.07 -).
  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 3599/03

    Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderung an die Erhebung einer

    Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen.
  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 1887/07

    Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderung an die Erhebung einer

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 2622/05

    Zweitwohnungsteuer

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 3236/07

    Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderung an die Erhebung einer

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 2007/06

    Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderung an die Erhebung einer

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2009 - 18 K 2050/05

    Zweitwohnungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 14 B 101/11

    Notwendigkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2010 - 14 A 842/09

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer für die Zweitwohnung eines

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   BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07   

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https://dejure.org/2008,6555
BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2008 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2008,6555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für eine Nebenwohnung am Studienort; Begriff der Wohnung im Melderecht; Anknüpfung der Steuerpflichtigkeit an Inhaberschaft einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht entgegen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer für Studenten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    12 Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).

    Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 354).

    Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.

    Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 I ZB 56/07 NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Seit diesem Zeitpunkt bewohnte er dort mit drei weiteren Personen, darunter den Klägerinnen der Verfahren BVerwG 9 C 13.07 und 9 C 14.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtsetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 1 BvR 355/67 BVerfGE 42, 20 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 243/06

    Studenten zahlen keine Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 1 L 243/06 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Sie bewohnte dort seit September 2002 mit drei weiteren Personen, darunter den Klägern der Verfahren BVerwG 9 C 14.07 und 9 C 15.07, eine 107 m² große Fünfzimmerwohnung mit Bad nebst WC, einem weiteren WC, einer Küche, einem Kellerraum und einem Pkw-Stellplatz.
  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

    Wird ein besonderer Aufwand betrieben, dürfen Aufwandsteuern erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris, Rdnr. 73, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 65, 325 ff; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, juris, Rdnr. 12, mit Veröffentlichungshinweis auf Städte- und Gemeinderat 2008, Nr. 11, 24).
  • VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09

    Zweitwohnungsteuer: Rückwirkung bei Kinderzimmerfällen; BAFöG-Empfänger

    Unter der Geltung der Steuersatzung 2004 ist jedoch für die Klägerin keine Zweitwohnungssteuerpflicht entstanden, weil das Innehaben einer Zweitwohnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Steuersatzung 2004 die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzte und dieses Erfordernis entsprechend für das Innehaben der Erstwohnung galt (so zur Auslegung der Steuersatzung 2004 OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 257/056, zit. n. juris; zustimmend zu einer entsprechenden Auslegung von Satzungsrecht BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 C 15/07, zit. n. juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.2007 - 9 C 15.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,74000
BVerwG, 17.08.2007 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2007,74000)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2007 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2007,74000)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2007 - 9 C 15.07 (https://dejure.org/2007,74000)
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